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Inhaltsverzeichnis
| 1. |
Rechtliche Grundlagen |
| 2. |
Begriff der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange |
| 3. |
Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren |
| 3.1 |
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
| 3.1.1 |
Zeitpunkt, Form und Fristen der frühzeitigen
Beteiligung |
| 3.1.2 |
Absehen von einer frühzeitigen Beteiligung |
| 3.1.3 |
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach §
3 Abs. 1 BauGB |
| 3.1.4 |
Überleitung ins förmliche Auslegungsverfahren |
| 3.2 |
Förmliche Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
| 3.2.1 |
Auszulegende Unterlagen |
| 3.2.2 |
Bekanntmachung |
| 3.2.3 |
Einsichtnahme |
| 3.2.4 |
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach §
3 Abs. 2 BauGB |
| 4. |
Beteiligung der TÖB im Bauleitplanverfahren |
| 4.1 |
Frühzeitige Beteiligung (Scoping) gemäß § 4 Abs. 1
BauGB |
| 4.2 |
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB |
| 4.3 |
Verfahrensunterlagen |
| 4.4 |
Nutzung elektronischer Medien |
| 4.5 |
Fristen für die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange |
| 4.6 |
Äußerungen bzw. Stellungnahmen |
| 4.6.1 |
Inhalt der Äußerungen bzw. Stellungnahmen |
| 4.6.2 |
Form der Äußerungen bzw. Stellungnahmen |
| 4.7 |
Behandlung der Äußerungen bzw. Stellungnahmen |
| 4.7.1 |
Grundsatz |
| 4.7.2 |
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach §
4 Abs. 1 und 2 BauGB |
| 4.7.3 |
Verspätete oder ausgebliebene Äußerungen bzw.
Stellungnahmen |
| 4.8 |
Bindung der Gemeinde |
| 5. |
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB |
| 6. |
Innergemeindliche Abstimmung |
| 7. |
Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens |
1. Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Be-lange (TÖB) bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen
und Satzungen nach dem BauGB ist u. a. in den folgenden Vorschriften
geregelt:
- Bauleitpläne: §§ 3, 4, 4a, 4b und § 13 Abs. 2 BauGB
- Innenbereichssatzungen: § 34 Abs. 6 BauGB
- Außenbereichssatzungen: § 35 Abs. 6 BauGB.
2. Begriff der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (TÖB)
Mit dem EAG-Bau ist eine Änderung der Begrifflichkeiten erfolgt. Eine
Änderung im Umfang der bestehenden Beteiligungsregelungen ist damit jedoch
nicht verbunden.
So ist der Begriff „Bürger“ in Anpassung an den EU-rechtlichen
Sprachgebrauch durch den Begriff „Öffentlichkeit“ ersetzt worden. Zur
Öffentlichkeit gehören eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Dies gilt
auch für Verbände des Umwelt- und Naturschutzes, die i. S. der §§ 58 ff.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt sind.
Ebenfalls ist der Begriff der „Beteiligung der TÖB“ durch den Begriff „Behördenbeteiligung“
ersetzt worden. Der Begriff der Behördenbeteiligung bildet den Oberbegriff,
der im Gesetz um sonstige TÖB ergänzt wird.
Als Behörden und sonstige TÖB werden auch weiterhin die Behörden und Stellen
bezeichnet, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben,
Planungen und andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder
wahrzunehmen haben (insbesondere die in § 1 Abs. 6 BauGB benannten Belange)
und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem
Aufgabenbereich berührt werden können. Hierzu gehören:
- Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren
Staatsverwaltung,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen
hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
übertragen sind (so genannte Beliehene),
- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche
Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die
sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
Behörden und Stellen der Kirche und öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften sind den Behörden und Stellen der unmittelbaren und
mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.
Nachbargemeinden werden verfahrensrechtlich ebenfalls als sonstige TÖB
behandelt. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden
einzubeziehen, sondern alle Gemeinden, auf die sich die Planungsabsichten
auswirken können. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als sonstige TÖB
steht neben dem materiellen Abstimmungsgebot nach
§ 2 Abs. 2 BauGB.
Die Nachfolgeunternehmen der früheren Bundesbahn und Bundespost sind als
Wirtschaftsunternehmen sonstige TÖB, soweit sie nicht ausschließlich
privatwirtschaftlich tätig sind, sondern gesetzliche Pflichtaufgaben der
öffentlichen Versorgung wahrzunehmen haben (siehe hierzu Anlage 1).
Sachverständige Behörden, Stellen und Personen, die nur verwaltungsintern
tätig werden
(z. B. gutachterlich oder beratend) sind keine sonstigen TÖB. Sofern
erforderlich, erfolgt deren Beteiligung durch die Behörde oder Stelle, die
gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs
zu vertreten hat.
Ebenfalls keine sonstigen TÖB sind Verbände, Vereine oder sonstige
Organisationen. Diese können nur Verfahrensbeteiligte nach § 3 BauGB sein
und haben somit die Möglichkeit, sich im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit zu den Planungsabsichten der Gemeinde zu äußern.
In der Anlage ist eine Übersicht über die Beteiligung der in Betracht
kommenden Behörden und sonstigen TÖB beigefügt.
3. Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren
Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der
bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich
Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Bedeutung sind und der
Abwägung dienen. Weiterhin soll mit der Beteiligung der Öffentlichkeit
gewährleistet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger am planerischen
Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit auch zu ermöglichen, dass sie
ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs-
und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen.
Zum anderen begründet die Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die
Abwägungsgrundsätze auch eine gewisse Mitwirkungspflicht der Bürgerinnen und
Bürger. Da die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nur berücksichtigen kann und
muss, was ihr bekannt ist oder bekannt sein müsste, sollten die Bürgerinnen
und Bürger im eigenen Interesse das ihre dazu beizutragen, dass die Planung
ihre Belange berücksichtigt.
3. 1. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der
frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
(Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung,
die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den
Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben.
Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht beschränkt sich auf die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung. In diesem Sinne sind auch die
voraussichtlichen Auswirkungen zu verstehen. Dabei handelt es sich nur um
die zu diesem Zeitpunkt „erkennbaren“ Auswirkungen.
Hierzu müssen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung – gemessen an dem
Unterrichtungs- und Anhörungszweck – hinreichend konkret sein. Detaillierte
Einzelheiten der Planung sind noch nicht erforderlich, können aber geboten
bzw. in anderen Fällen zweckmäßig sein. Das planerische Konzept muss bereits
diskussionsfähig sein. Für die Bürgerbeteiligung dürften insbesondere Fragen
zur Infrastruktur und der sonstigen Versorgung des Gebiets, zu
Umweltbelangen und zu den Standorten bestimmter Einrichtungen und Anlagen im
Vordergrund stehen. Hinsichtlich der „voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung“ sind dies Fragen zu Auswirkungen auf die Umwelt, Vermeidung und
Ausgleich, aber auch zu betroffenen persönlichen Lebensverhältnissen und
sozialen Belangen.
3.1.1. Zeitpunkt und Form der frühzeitigen Beteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist „möglichst
frühzeitig“ durchzuführen. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, nach dem
Aufstellungsbeschluss gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen ersten Vorentwurf zu erarbeiten, der dann
Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist. Ein zeitlicher oder
sachlicher Zusammenhang des Planaufstellungsbeschlusses mit dem Zeitpunkt
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung besteht aber nicht, da der
Aufstellungsbeschluss gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Die Bürger sind über die Planung öffentlich zu unterrichten. Die
Unterrichtung muss eine „Anstoßwirkung“ haben.
Um dem Informationszweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu
entsprechen, ist die Gemeinde verpflichtet, allen Bürgern durch öffentliche
Information ein Recht auf Teilnahme und Vortrag zu gewähren. Ort und
Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung sind, unter Beachtung
kommunalrechtlicher Verfahrensvorschriften, in geeigneter Weise eine
angemessene Zeit vorher bekannt zu machen. Eine Frist von ein bis zwei
Wochen ist ausreichend.
Eine konkrete Verfahrensweise für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kommen jedoch insbesondere folgende
Beteiligungsformen in Betracht:
- Förmliche Einwohnerversammlungen aber auch öffentliche Sitzungen
vorbereitender Ausschüsse (z. B. Bauausschuss), in deren Anschluss
Gelegenheit zu Fragen und zur Erörterung gegeben wird. Nach der
öffentlichen Beteiligung empfiehlt es sich, den Bürgern darüber hinaus die
Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer bestimmten Frist eine
Stellungnahme gegenüber der Verwaltung abzugeben.
- Unterrichtung in der öffentlichen Presse, in besonderen
Informationsblättern (z. B. Amtsnachrichten) oder durch öffentlichen
Aushang, in denen die Öffentlichkeit aufgefordert wird, der Gemeinde ihre
Meinungsäußerung zuzuleiten. Diese Form der Unterrichtung setzt voraus,
dass die Ziele, Zwecke und Auswirkungen sowie möglich Planungsalternativen
den Bürgern ausreichend verständlich sowie drucktechnisch einwandfrei
dargestellt werden können.
- Mitteilungen in der öffentlichen Presse, in denen darauf hingewiesen
wird, dass an einer bestimmten Stelle über die Planung unterrichtet wird
und Äußerungen dazu entgegengenommen werden.
- Zusätzliche Darstellung im Internet gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB mit der
Möglichkeit, die Planentwürfe herunterzuladen und per Mail zu den
Entwürfen Stellung zu nehmen.
Die Beispiele zeigen, dass die Unterrichtung und die Anhörung
(Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung) zeitgleich aber auch zeitlich
nacheinander durchgeführt werden können. Erfolgt die Unterrichtung und die
Anhörung nicht zeitgleich, so ist den Bürgern unter Berücksichtigung der Art
der Planung und der gewählten Beteiligungsform eine angemessene Frist zur
Abgabe der Stellungnahmen bzw. bis zur Durchführung der Erörterung
einzuräumen. Die Gemeinde darf die Öffentlichkeit nicht alleine auf eine
schriftliche Stellungnahme verweisen. Auf Wunsch muss sie auch Gelegenheit
zur Erörterung geben.
Die Bürger haben die Möglichkeit, sich nach der Anhörung erneut schriftlich
zu äußern. Allerdings besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB dann kein
Anspruch auf erneute Erörterung.
3.1.2. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung
Der § 3 Abs. 1 BauGB regelt die Pflicht der Gemeinden zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, von der nur bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Satz
2 BauGB abschließend geregelten Fälle abgesehen werden kann. Danach kann von
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf
das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt
oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage
erfolgt sind.
Ob sich die Aufstellung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes auf das
Plangebiet oder die Nachbargebiete nicht nur unwesentlich auswirkt, ist
abhängig von der Veränderung, die diese Planung im Vergleich zur vorhandenen
Planrechtsordnung bewirken soll. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen
werden, dass sich ein Bebauungsplan nur unwesentlich auswirkt, wenn er nicht
zur Änderung der städtebaulichen Grundstruktur führt und in seiner Funktion
auf das Plangebiet beschränkt ist.
Sofern die Unterrichtung und Erörterung inhaltlich nur eine formale
Wiederholung einer zuvor schon auf anderer Grundlage durchgeführten
Beteiligung wäre, kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
abgesehen werden. Hierzu zählt z. B. die Beteiligung auf der Grundlage
informeller städtebaulicher Planwerke, insbesondere städtebaulicher
Entwicklungskonzepte.
Auf Flächennutzungsplanverfahren findet § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine
Anwendung, weil die Regelung nur Bebauungspläne erfasst. Bei der Änderung
oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen kann von einer
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nur abgesehen werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und deshalb § 13 BauGB Anwendung
findet.
3.1.3. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 3 Abs.
1 BauGB
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hinsichtlich der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist gemäß §
214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit der
Bauleitpläne nicht beachtlich.
3.1.4. Überleitung in das förmliche Auslegungsverfahren
Die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche
Auslegung des Bauleitplans auch dann, wenn die Unterrichtung und Anhörung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Änderung der Planung geführt hat. Dies
gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich die Ziele und Zwecke der
Planung grundlegend ändern, d. h. bei denen auf Grund der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung die bisherige Planung von der Gemeinde verworfen
wird und die Gemeinde neue planerische Überlegungen entwickelt. In diesen
Fällen ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen.
3.2. Das förmliche Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich
über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die
Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu
prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach Abs. 1 erhoben haben,
berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine
Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen
Auslegungsverfahren äußern.
3.2.1. Auszulegende Unterlagen
Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In der Begründung zum
Bauleitplanentwurf sind gemäß § 2a Satz 2 BauGB die Ziele, Zwecke und
wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans, darzulegen. Gesonderter
Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht. Die Begründung ist
entsprechend dem „Stand des Verfahrens“ zu aktualisieren.
Ebenfalls auszulegen sind die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Die Gemeinde ist somit
nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen; sie ist
daran aber auch nicht gehindert.
Zu den ggf. auszulegenden Stellungnahmen zählen nicht nur behördliche
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung nach den §§ 4 und 4 a BauGB
eingegangen sind, sondern auch im Vorfeld eingegangene Zuschriften von
Behörden, Verbänden oder Privatpersonen.
Die Auswahl, welche Stellungnahmen wesentlich sind, trifft die Gemeinde; die
Entscheidung ist nicht selbständig angreifbar. Eine Stellungnahme ist dann
als „wesentlich“ anzusehen, wenn sie sich inhaltlich ausführlich und
substantiell zu Umweltbelangen äußert. Stellungnahmen, die sich nur auf
allgemeine Aussagen oder Proteste beschränken, werden von dieser Regelung
nicht erfasst.
Bei den auszulegenden Stellungnahmen ist eine vorherige Durchsicht
erforderlich, ob diese Betriebsgeheimnisse oder sonstige den
Datenschutzbestimmungen unterliegende Informationen enthalten. Entsprechende
Stellungnahmen sind hinsichtlich der geschützten Daten unkenntlich zu
machen.
3.2.2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsübliche
Bekanntmachung bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist
Stellungnahmen abgegeben werden können.
Die Bekanntmachung muss zudem eine Anstoßwirkung haben, d. h. sie muss in
einer Weise erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten
Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und
Beteiligung durch Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine
gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Daher ist es erforderlich, dass in
der Bekanntmachung die räumliche Lage des Planbereichs hinreichend
beschrieben wird (z. B. geläufige Gebietsnamen oder geographische
Bezeichnungen).
Ebenfalls muss in der Bekanntmachung Ort (Dienststelle) und Dauer (Beginn
und Ende der Auslegungsfrist) der öffentlichen Auslegung benannt werden.
In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sollte die Gemeinde eine
verzeichnishafte Aufstellung vornehmen, über welche Umweltinformationen sie
bereits verfügt und welche davon ausgelegt werden. Dabei ist es ausreichend,
wenn die Arten der Informationen, z. B. nach Themengebieten geordnet
zusammengefasst werden. Denkbar ist es aber auch, sich an der Liste der
Belange des Umweltschutzes des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu orientieren.
Ebenfalls ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.
Unterbleibt der Hinweis, hat dies zur Folge, dass gemäß § 4a Abs. 6 Satz 2
BauGB die Präklusion verspäteter Stellungnahmen nicht eintritt.
3.2.3. Einsichtnahme
Zur Einsicht ist jedermann berechtigt. Eine Beschränkung des Personenkreises
ist nicht zulässig. Die auszulegenden Unterlagen müssen wie bisher für jeden
erreichbar, d. h. sie müssen an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar,
griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich
sein. Es muss jedem möglich sein, leicht und ohne unzumutbare
Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick zu nehmen. Dem Erfordernis der
Zugänglichkeit wird dann nicht mehr Rechnung getragen, wenn weitere Fragen
und Ersuchen an die Bediensteten der Gemeinde notwendig werden, um eine
Einsichtnahme in die auszulegenden Unterlagen zu erreichen.
3.2.4. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 2
BauGB
Eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB ein
für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen
beachtlicher Mangel. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2
BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen
nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich
waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13
BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen
Vorschriften verkannt worden sind.
4. Beteiligung der TÖB im Bauleitplanverfahren
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Bauleitplanverfahren dient
insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von
der Planung berührten Belange.
Die Beteiligung erfolgt durch die Gemeinde, sofern sie diese Aufgabe nicht
an Dritte übertragen hat (§ 4 b BauGB). Wird die Beteiligung durch einen
Dritten durchgeführt, sollte dieser gegenüber den Behörden und sonstigen TÖB
deutlich machen, dass er für die Gemeinde handelt. Die Form der Beteiligung
(Schriftform, Erörterungstermin, ergänzend die Nutzung elektronischer
Informationstechnologien) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Die Behörden und sonstigen TÖB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher
und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist
oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine formale Beteiligung aller
nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig
erschwert wird. Gibt es für einen öffentlichen Belang einen
öffentlich-rechtlichen Träger, besteht im Allgemeinen keine Veranlassung zu
einem Rückgriff auf private Interessenvertretungen.
Es bleibt der Gemeinde jedoch nicht verwehrt, in Einzelfällen über die
gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen,
die nach den vorstehend genannten Merkmalen nicht als TÖB anzusehen sind,
wenn von diesen Stellen oder Personen sachdienliche Hinweise zu erwarten
sind oder ihre speziellen Interessen durch die beabsichtigte Planung
besonders berührt werden.
Durch das EAG-Bau ist der § 4 an die Anforderungen der EU-RL 2003/42/EG (SUP-Richtlinie)
durch die Einführung einer vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1
BauGB) angepasst worden. Demzufolge ist im Bauleitplanverfahren eine
zweistufige Behördenbeteiligung durchzuführen:
4.1. Frühzeitige Beteiligung (Scoping) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB dient der
frühzeitigen Unterrichtung. Soweit dies für die Rückäußerung der Behörden
ausreichend ist, kann sich die Unterrichtung auf die Erläuterung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschränken.
Entsprechend dem Ziel der frühzeitigen Beteiligung kann diese bereits dann
durchgeführt werden, wenn Klarheit hinsichtlich der Inhalte besteht, die für
die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind.
Die frühzeitige Beteiligung dient insbesondere der Festlegung von Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes Scoping). Dabei haben die
beteiligten Behörden und sonstigen TÖB die Aufgabe, die Gemeinde bei der
Festlegung des auf der jeweiligen Planungsebene geeigneten Umfangs und
Detaillierungsgrads der Umweltprüfung zu beraten. Die Behörden und TÖB haben
diejenigen Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die
erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind. Es besteht
auch die Möglichkeit, die frühzeitige Beteiligung in Form eines
Erörterungstermins durchzuführen.
Wird die Planung geändert, ist eine erneute Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Änderungen
so umfangreich sind, dass das Verfahren praktisch mit einer völlig anderen
Planung weitergeführt wird.
Die Verletzung der Vorschrift über die Durchführung einer frühzeitigen
Beteiligung führt nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler.
Es empfiehlt sich, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung den Behörden und
sonstigen TÖB die in Anlage 2 aufgeführten Informationen zur Verfügung zu
stellen und sie ausdrücklich aufzufordern, sich zu der beabsichtigten
Planung und dem vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
zu äußern.
4.2. Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
§ 4 Abs. 2. BauGB regelt das eigentliche förmlich Beteiligungsverfahren der
Behörden und sonstigen TÖB. In dieser zweiten Stufe der Beteiligung sollen
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB der Gemeinde durch die betroffenen Behörden
und sonstigen TÖB alle verfügbaren, für die erheblichen Auswirkungen der
Bauleitplanung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Das förmliche Beteiligungsverfahren sollte vor der öffentlichen Auslegung
des Bauleitplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, damit nicht unter
Umständen aufgrund von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB
notwendige Änderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich
machen. Unnötige zeitliche Verzögerungen wären die Folge.
Sofern die Gemeinde die förmliche Beteiligung der Behören und sonstigen TÖB
vor der öffentlichen Auslegung durchführt, soll sie gleichwohl gemäß § 3
Abs. 2 Satz 3 BauGB die beteiligten Behörden und sonstigen TÖB von der
öffentlichen Auslegung unterrichten.
Es besteht gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB aber auch die Möglichkeit, die
öffentliche Auslegung und das förmliche Beteiligungsverfahren der Behörden
und sonstigen TÖB parallel durchzuführen (sog. Parallelverfahren). Das
Parallelverfahren ist jedoch nur dann zweckmäßig, wenn es sich um einfache
Planungsfälle handelt, bei denen der Gemeinde die berührten öffentlichen
Belange ohnehin bekannt oder vertraut sind und die Gemeinde davon ausgehen
kann, dass die beteiligten Behörden und sonstigen TÖB keine wesentlichen
Änderungen oder Bedenken geltend machen werden.
Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Parallelverfahren sind
diese zum einen ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern und zum anderen
darüber zu informieren, dass die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel
zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird.
Bei der Aufstellung von Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sowie 35
Abs. 6 BauGB erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB in
entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
4.3. Verfahrensunterlagen
Für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ist ein Planentwurf regelmäßig nicht erforderlich. Es ist
ausreichend, wenn Klarheit hinsichtlich des Inhalts besteht, welcher für die
Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich ist. So kann es genügen, wenn
bei der Ausweisung eines Wohngebiets nur der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und ggf. die
voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten bekannt sind.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB setzt
einen abstimmungsfähigen Planentwurf mit Begründung (einschl. des
Umweltberichts) voraus, der es den zu Beteiligten ermöglicht, sich mit dem
Plankonzept auseinander zu setzen und entsprechend zu äußern. Fachpläne,
Gutachten und dergleichen zu einzelnen betroffenen Belangen sind den dafür
fachlich zuständigen Behörden bzw. TÖB nur vorzulegen, soweit diese
Unterlagen nicht Bestandteil der Begründung zum Bauleitplan sind.
Zudem kann es sich empfehlen, einen Übersichtsplan beizufügen, aus dem die
Lage des Plangebiets innerhalb der Gemeinde ersichtlich ist. In diesen
Übersichtsplan sollten Anlagen, die sich auf das Plangebiet auswirken können
(z.B. Flugplätze, stark befahrene Straßen, Betriebe mit erheblichen
Emissionen; Abfalldeponien) aber auch schutzwürdige Flächen und Objekte, auf
die sich die Planung auswirken kann, eingetragen werden.
Behörden mit Mehrfachzuständigkeit (z. B. Landrat, STAUN) sollten die vg.
Verfahrensunterlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden,
damit eine Beteiligung der verschiedenen Fachbereiche im Rahmen der
gesetzlichen Frist möglich ist.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Aufstellungsverfahren für
Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB setzt einen Entwurf der
Satzung voraus. Eine Begründung zur Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2
und § 35 Abs. 6 BauGB ist nicht zwingend erforderlich. Im Einzelfall
empfiehlt sich jedoch eine Begründung, um die gemeindliche Zielsetzung der
Satzung darzulegen. Dem Entwurf einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB
beizufügen.
4.4. Nutzung elektronischer Medien
Gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im förmlichen
Beteiligungsverfahren ergänzend elektronische Medien verwenden und ihren
Bauleitplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in das Internet
einstellen. Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden und sonstigen
TÖB können dann durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Angabe der Internetadresse eingeholt
werden. Soweit der Empfänger über einen entsprechenden Zugang verfügt, kann
die Mitteilung auch per E-Mail erfolgen.
Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Behörde oder dem
sonstigen TÖB einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu
übermitteln. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
jedoch gebeten, sich auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die
Planentwürfe nur im Originalmaßstab bewerten lassen.
4.5. Fristen für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gibt
es keinerlei Fristen, innerhalb derer sich die zu beteiligten Behörden und
sonstigen TÖB zu äußern haben. Die Gemeinde sollte jedoch den Beteiligten
eine „angemessene Frist“ in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB einräumen, deren Zeitrahmen sich an Hand der Komplexität der Planung
und an dem Umfang der erforderlichen Informationsaufbereitung bemisst.
In Anlehnung an den § 4 Abs. 2 BauGB sollte die Frist einen Monat nicht
überschreiten. Sofern den Behörden und sonstigen TÖB adäquate
Beteiligungsmöglichkeiten geboten werden, kann die Monatsfrist auch deutlich
unterschritten werden; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist jedoch
nicht mehr sachgerecht.
Im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben die berührten Behörden und
sonstigen TÖB ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Gemeinde diese Frist angemessen
verlängern.
Für eine Verlängerung der Frist kommen solche Gründe in Betracht, die sich
aus der Schwierigkeit des Planungsfalls, aus dem Umfang ggf. vorzunehmender
Untersuchungen und sonstiger Klärungen, der Beteiligung weiterer
Dienststellen sowie aus der Art und dem Grad der Betroffenheit des
jeweiligen öffentlichen Belangs ergeben. Auch das Verlangen zur Übermittlung
von Unterlagen (siehe Pkt. 4.4.) kann eine Fristverlängerung begründen.
Die Behörde bzw. der TÖB hat die Umstände, die einen wichtigen Grund zur
Fristverlängerung begründen können, gegenüber der Gemeinde darzulegen. Unter
Berücksichtigung des wichtigen Grundes muss die Verlängerung der Frist
angemessen sein. Soweit und solange ein wichtiger Grund besteht, kann sie
mehrmals gewährt werden. Die Verlängerung der Frist hat keine allgemeine
Wirkung; sie gilt nur für den, der die Verlängerung begehrt hat. Wenn die
Gemeinde hingegen davon ausgeht, dass allgemein ein wichtiger Grund zur
Verlängerung der Monatsfrist besteht, kann sie diese von vornherein oder
nachträglich gegenüber allen berührten Behörden und sonstigen TÖB
verlängern.
Machen Änderungen bzw. Ergänzungen des Planentwurfs eine erneute Beteiligung
gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erforderlich, so kann die Gemeinde gemäß § 4 a Abs. 3 Satz
3 BauGB bestimmen, dass die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt
wird. Da den Beteiligten eine entsprechende Reaktionszeit eingeräumt werden
muss, ist auch in einem solchen Fall eine Frist von weniger als zwei Wochen
nicht mehr sachgerecht.
Bei der Aufstellung von Satzungen gemäß §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie § 35 Abs. 6 BauGB erfolgt eine Beteiligung der Behörden in
entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Danach kann bei der
Durchführung von Satzungsverfahren den berührten Behörden und sonstigen TÖB
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (siehe o.
g. Ausführungen zu § 4 Abs. 1 BauGB) oder wahlweise die Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
4.6. Äußerungen bzw. Stellungnahmen
So, wie die Gemeinde verpflichtet ist, die Äußerungen bzw. die
Stellungnahmen derjenigen Behörden und sonstigen TÖB einzuholen, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind die Behörden und
sonstigen TÖB im Gegenzug zur Abgabe einer Äußerung bzw. einer Stellungnahme
gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4 b BauGB beauftragten Dritten
verpflichtet. Diese Rechtspflicht gilt auch für die Beibringung der für den
Umweltbericht erforderlichen Daten.
4.6.1. Inhalt der Äußerungen bzw. Stellungnahmen
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind die Behörden und
sonstigen TÖB insbesondere verpflichtet, sich zum erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern; die
abschließende Entscheidung über die Umweltprüfung obliegt gemäß § 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB der Gemeinde.
Innerhalb des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB haben die Behörden und
sonstigen TÖB in ihrer Stellungnahme alle von ihnen zu vertretenen
abwägungsrelevanten Belange darzulegen, die von der beabsichtigten Planung
berührt werden. Zudem müssen sie der Gemeinde Aufschluss über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können.
Die Behörden und sonstigen TÖB haben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB in
den von ihnen abzugebenden Äußerungen und Stellungnahmen auf ihren
Aufgabenbereich zu beschränken. Dies gilt analog für die umweltbezogenen
Informationen. Es obliegt den Behörden und sonstigen TÖB z. B. nicht, zu
städtebaulichen Fragen Stellung zu nehmen.
Unabhängig davon haben die beteiligten Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4
BauGB von sich aus ihre Stellungnahme um sachdienliche Informationen zu
ergänzen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials
zweckdienlich sind. Das gilt auch für Informationen, welche der
Vervollständigung des Umweltberichts dienen können.
Sind Behörden und Stellen für mehrere öffentliche Belange zuständig (z.B.
Landräte und Oberbürgermeister), erfolgt ihre Beteiligung in der Regel
einheitlich. Eine Vorwegabwägung der einzelnen innerbehördlichen
Stellungnahme durch die jeweilige Behörde bzw. Stelle ist unzulässig, da sie
zu einer Beschneidung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde und damit
möglicherweise zur Angreifbarkeit der Planung selbst führt.
4.6.2. Form der Äußerungen bzw. Stellungnahmen
Die Äußerungen und Stellungnahmen haben grundsätzlich schriftlich
vorzuliegen. Sofern die Beteiligung der TÖB in einem Erörterungstermin
erfolgt, hat die Gemeinde hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift, aus der die Stellungnahme der einzelnen TÖB ersichtlich sein
muss, in der aber auch Fehlanzeigen zu vermerken sind, ist von allen
Beteiligten anzuerkennen. Dies kann durch Verlesen am Schluss des Termins
oder im schriftlichen Verfahren, ggf. unter Fristsetzung, erfolgen.
4.7. Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen
4.7.1. Grundsatz
Die durch die Behörden und sonstigen TÖB bei der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemachten Äußerungen dienen der Festlegung des
Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Sie sind
bei der Erstellung des Entwurfs des Bauleitplans
heranzuziehen. Die im Beteiligungsverfahren Nach § 4 Abs. 2 BauGB abgebenden
Stellungnahmen sind – sofern die vorgetragenen Belange einer Abwägung
zugänglich sind - von der Gemeinde in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen.
4.7.2. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 4 Abs. 1
und 2 BauGB
Sofern im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
einzelne Behörden und sonstige TÖB nicht beteiligt worden sind, führt dies
grundsätzlich nicht zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
beachtlichen Verfahrensfehler.
Im Beteiligungsverfahren der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist die
Verletzung der Verfahrensvorschrift dann unbeachtlich, wenn die
entsprechenden Belange unbeachtlich waren (d. h. keine Auswirkungen auf die
Abwägung hatten) oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
4.7.3. Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
Stellungnahmen die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig,
d. h. nicht innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, abgegeben worden
sind, können gemäß § 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt
nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Sofern eine Behörde oder ein sonstiger TÖB keine Stellungnahme abgibt,
können nachträglich Abwägungsfehler nicht geltend gemacht werden. Etwas
anderes gilt nur, wenn sich die Berücksichtigung des Belangs auch ohne
Äußerung hätte aufdrängen müssen.
Hat die Gemeinde Anhaltspunkte dafür, dass entgegen einer Stellungnahme
öffentliche Belange berührt sein könnten, so hat die Gemeinde unter
Benennung des Belangs die betreffende Behörde bzw. den sonstigen TÖB zu
einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Ändert die Behörde bzw. der
sonstige TÖB seine Stellungnahme nicht, so kann die Gemeinde davon ausgehen,
dass die von ihm wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind.
4.8. Bindung der Gemeinde
Die Gemeinde ist an die Stellungnahme einer beteiligten Behörde oder eines
sonstigen TÖB nicht gebunden. Die Vorschriften des § 4 BauGB zur Beteiligung
der Behörden zwingen die Gemeinde nicht, das Einvernehmen der Behörde oder
des sonstigen TÖB zur Planung herzustellen.
Die von den Behörden und sonstigen TÖB in ihren Stellungnahmen dargelegten
abwägungsrelevanten öffentlichen Belange sind, zusammen mit den ermittelten
privaten Belangen, in die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu führende Abwägung
einzubeziehen. Hierbei steht es der Gemeinde frei, sich zwischen den
kollidierenden Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die
Zurückstellung eines anderen Belangs zu entscheiden.
Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme einer Behörde oder eines
sonstigen TÖB für den Fall gebunden, wenn diese auf zwingenden
Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten
würde. Rechtliche Vorgaben, die insoweit auch die Gemeinde binden,
unterliegen nicht der Abwägung.
Die Behörden und sonstigen TÖB können gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Mängel
in der Abwägung innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung (Bebauungsplan) schriftlich gegenüber
der Gemeinde geltend machen. Jedoch sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß §
214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss sind.
5. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge
der Planung nicht berührt oder wird in einem Gebiet nach § 34 BauGB ein
Bebauungsplan neu aufgestellt, ohne den sich aus der Eigenart des
Plangebiets ergebenden Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben wesentlich zu
ändern, kann die Gemeinde die Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen TÖB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchführen.
Danach hat die Gemeinde die Möglichkeit zu wählen, ob sie den berührten
Behörden und sonstigen TÖB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gibt oder das förmliche Verfahren nach § 4 Abs. 2
durchführt. Bei einem Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
muss die Gemeinde darauf hinweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Des Weiteren kann von einer frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen TÖB abgesehen
werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Für Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sowie 35 Abs. 6 BauGB hat §
13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB keine Bedeutung, weil in diesen Verfahren eine
frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht vorgesehen ist.
Die Vorschriften für das vereinfachte Verfahren gelten ansonsten auch für
die Aufstellung von Satzungen nach den §§ 34 Abs. 5 und 35 Abs. 6 BauGB.
Im Übrigen finden auf die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der
berührten Behörden und sonstigen TÖB die §§ 3 und 4 BauGB entsprechende
Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich der Präklusion (§ 4 a Abs. 6 Satz 2
BauGB). In den Fällen des § 13 BauGB werden die Beteiligungsverfahren jedoch
in der Regel zeitgleich durchgeführt.
6. Innergemeindliche Abstimmung
Öffentliche Aufgaben, die von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden (z. B.
Bau und Unterhaltung von Verkehrsanlagen, Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Sicherung der Löschwasserversorgung, Trägerschaft für Schulen), sind
ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligung der in der Gemeinde
dafür zuständigen Stellen fällt jedoch nicht unter die Behördenbeteiligung,
sondern stellt eine innergemeindliche Koordinierungspflicht dar.
7. Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens
Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Behörden nach Abschluss des Verfahrens zur
Aufstellung des Bauleitplans gegenüber der Gemeinde verpflichtet, diese -
sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt hat – darüber zu unterrichten. Die Verpflichtung
soll die Gemeinde in die Lage versetzen, ihrer gesetzlich normierten
Überwachungspflicht gemäß § 4 c BauGB (Monitoring) nachzukommen.
Die Unterrichtungspflicht besteht ausschließlich für Behörden und umfasst
nur solche nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht bereits
Gegenstand der Abwägung waren.
Anlage 1
Verzeichnis der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Öffentliche Belange
|
Behörde bzw. Träger
|
Abfallentsorgung |
|
a) Siedlungsabfall
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte bzw. die Zweckverbände als öffentliche
Entsorgungsträger
|
b) Bioabfall
|
Landräte der Landkreise und
Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Staatliche Ämter für Umwell
und Natur, Geologisches Landesamt, Landesamt für Umwelt und Natur
|
Abfallverwertung innerhalb immissionsrechtlich genehmigter
Anlagen
|
Staatliche Ämter für Umwelt und Natur
|
Abfallverwertung außerhalb immissionsrechtlich genehmigter
Anlagen
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte bzw. Zweckverbände als
öffentliche Entsorgungsträger
|
c) Abfallverwertung (z.B. mineralischer Abfall außerhalb
immissionsrechtlich genehmigter Anlagen
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte bzw. Zweckverbände als öffentliche Entsorgungsträger
|
| Agrarstruktur, Flurbereinigung |
Ämter für Landwirtschaft
|
| Altlasten |
Landesamt für Umwelt, Natur und
Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landräte/
Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
|
| Bergbau/Rohstoffvorkommen, die dem
Bundesberggesetz unterliegen |
Bergamt Stralsund
|
| Bodenschutz |
Staatliche Ämter für Umwelt und Natur
|
| Brand- und Katastrophenschutz |
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte, Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der
Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V (Hinweis: die Auskunft ist
gebührenpflichtig)
|
| Bundeswasserstraßen und sonstige
schiffbare Gewässer und Häfen |
Wasser- und Schifffahrtsamt,
Wirtschaftsministerium M-V
|
Denkmalschutz und Denkmalpflege
(einschl. Bodendenkmalpflege) |
Landesamt für Denkmalpflege M-V,
Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
|
| Elektrizität, Gas, Fernwärme |
Versorgungsunternehmen, soweit die
Gemeinde nicht selbst Träger dieser Aufgabe ist
|
| Fischerei |
Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei
|
| Forstwirtschaft und Wald |
Landesforstanstalt, für die
Nationalparke die Nationalparkämter
|
| Gesundheits- und Sozialwesen |
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte
|
| Gottesdienst und Seelsorge |
Örtliche Kirchgemeinden, sonstige
Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
|
| Grundbesitz der öffentlichen Hand –
Land |
Betrieb für Bau und Liegenschaften
M-V Landesforst M-V – Anstalt des öffentlichen Rechts
|
| Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie |
Handwerkskammer, Industrie- und
Handelskammer
|
| Hochschulen, Wissenschaft und
Forschung |
Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V, Hochschulen,
Universitätsklinika HGW, HRO, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
|
| Immissionsschutz |
Staatliche Ämter für Umwelt und
Natur, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
|
| Kultur und Bildung |
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte
|
| Landwirtschaft |
Ämter für Landwirtschaft
|
| Landesvermessungs- und
Liegenschaftskataster |
Landesvermessungsamt,
Landräte/Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
|
| Luftverkehr |
Wirtschaftsministerium M-V, Abt.
Verkehr und Straßenbau
|
| Naturschutz- und Landschaftspflege
|
|
a) Eingriffe nach §§ 14 ff. und 18 LNatG M-V
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte |
b) Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte |
c) Küsten- und Gewässerschutzstreifen
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte
(in den Fällen des § 19 Abs. 5 i.V. m § 16 Abs. 2 Satz 2 LnatG M-V
zusätzlich Umweltministerium) |
d) Naturschutzgebiete
|
Staatliche Ämter für Umwelt und Natur |
e) Nationalparke, Biosphärenreservate
|
Nationalparkämter, Ämter für das
Biosphärenreservat Schaalsee und das Biosphärenreservat Südost-Rügen |
f) Besondere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach den §§ 42 und
43 BNatSchG
|
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie |
| Personennahverkehr |
Öffentliche Verkehrsunternehmen,
Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte |
| Post |
Deutsche Post AG
siehe Anhang
|
| Raumordnung |
Ämter für Raumordnung und
Landesplanung
|
| Schienenverkehr |
|
a) Eisenbahnen des Bundes
|
Eisenbahn Bundesamt (gleichzeitig
Planfeststellungsbehörde im Schienenbereich der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen)
siehe Anhang |
b) nicht bundeseigene Eisenbahnen und -infrastrukturunternehmen
|
jeweiligen nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde |
b) Schienenwege des Bundes
|
DB Bahn AG
siehe Anhang
|
| Strahlenschutz |
Umweltministerium M-V
|
| Straßenbau |
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
als obere Landesbehörde, Wirtschaftsministerium
|
a) Autobahnen
|
Straßenbauamt Schwerin, Dezernat Autobahnen
|
b) Bundes- und Landesstraßen
|
Straßenbauämter |
c) Kreisstraßen
|
Landräte/Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
|
| Telekommunikation |
Deutsche Telekom AG
siehe Anhang
|
| Verteidigung
|
Wehrbereichsverwaltung
|
| Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung |
Wasserversorgungs- und
abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften, soweit die Gemeinde nicht
selbst Träger dieser Aufgabe ist bzw. die von ihr beauftragten
Unternehmen
|
| Wasserwirtschaft |
Staatliche Ämter für Umwelt und
Natur, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Wasser- und
Bodenverbände
|
| Zivilschutz |
Landräte/ Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte
|
Anhang
Die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG sind
die Nachfolgeunternehmen der früheren Bundesbahn und Bundespost. Als
Wirtschaftsunternehmen erfüllen sie nicht die Anforderungen, die an die TÖB
zu stellen sind. Da sie jedoch nicht ausschließlich privatwirtschaftlich
tätig sind, sondern auch gesetzliche Pflichtaufgaben der Versorgung
wahrnehmen, sind sie, wenn auch nur innerhalb eines engen Aufgabenbereichs,
TÖB.
Dem Eisenbahn-Bundesamt ist zusammen mit den Stellen der
Bundeseisenbahnverwaltung und dem Bundesverkehrsministerium die Aufgabe
übertragen worden, eine ausreichende Infrastruktur und ein ausreichendes
Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Als TÖB ist das
Eisenbahn-Bundesamt zu beteiligen, ihm obliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) u. a.
die Ausübung von Mitwirkungsrechten.
Die Deutsche Post AG hat als Pflichtleistung die Beförderung von Kleingütern
zu erbringen. Zudem ist sie mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den
Regeln des Prozess- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können.
Die Deutsche Telekom AG hat Pflichtaufgaben im öffentlichen Interesse zu
erbringen, die sich auf Infrastrukturdienstleistungen beziehen. (z. B.
Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen, Bereitstellen einer
Notrufmöglichkeit in öffentlichen Telefonstellen).
Die vg. Behörden sind bei der Erfüllung ihrer Pflichtleistungen als TÖB i. S
des § 4 BauGB anzusehen. Die Gemeinde ist jedoch nur dann zur Beteiligung
verpflichtet, wenn diese gerade im Hinblick auf die Durchführung der
Pflichtleistungen von der Bauleitplanung berührt wird. Für die Praxis
empfiehlt es sich jedoch, die vg. Behörden wie einen TÖB bei der
Bauleitplanung zu beteiligen, um festzustellen, ob sie in einem der
Teilbereiche betroffen sind, für die sie die Merkmale eines TÖB erfüllen.
Hingegen sind Betreiber von Mobilfunknetzen keine TÖB. Die Betreiber eines
digitalen Mobilfunknetzes sind zwar aufgrund von Lizenzverträgen
verpflichtet, für Mobilfunkdienste einen bestimmten Versorgungsgrad der
Bevölkerung herzustellen (in verschiedenen Kategorien). Damit hat das
Bundesministerium den Betreibern aber weder eine öffentliche Aufgabe noch
die Wahrnehmung öffentlicher Belange übertragen. Der Mobilfunk gehört nicht
zum Mindestangebot an öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen, zu
denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- und Geschäftsort zu einem
erschwinglichen Preis Zugang haben müssen (Urteil des Bayrischen VGH vom 18.
März 2003 – 15 N 98.2262).
Anlage 2
Hinweise zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Hinweise sollte die Gemeinde den Beteiligten
geben:
-
Information der Gemeinde über die beabsichtigte bzw.
bereits beschlossene Aufstellung/ Änderung/ Ergänzung des Bebauungsplanes
Nr. (…)/ Flächennutzungsplanes; Lage des Plangebietes
-
Informationen über allgemeine Ziele und Zwecke der
Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung; soweit vorhanden Verweis auf
Planungsunterlagen (Vorentwurf)
-
ggf. Darstellung eines Konzeptes, welche Untersuchungen
die Gemeinde auf welcher Ebene für erforderlich hält und auf welche
Untersuchungen aus vorangegangenen Umweltprüfungen zurückgegriffen werden
soll
Die Gemeinde sollte die Beteiligten insbesondere
auffordern:
-
entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Verwirklichung
der beabsichtigten Planung wegen nicht durch Abwägung oder durch die
Erteilung einer Ausnahme/ Befreiung überwindbarer - konkret zu benennender
- rechtlicher Vorgaben möglich sein wird
-
Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche
Abwicklung zu geben, die für die städte-bauliche Entwicklung und Ordnung
des Gebietes bedeutsam sein können (z.B. Infrastrukturvorhaben, geplante
Ausweisung von Schutzgebieten)
-
sich gegenüber der Gemeinde über den nach ihrer Auffassung
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping)
und diejenigen Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die
erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind
-
Übermittlung von Informationen über die geplanten
Maßnahmen für ein Monitoring sowie Hinweis auf die auch nach Abschluss des
Bauleitplanverfahrens fortwirkende Unterrichtungspflicht insbesondere über
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Umwelt nach
§ 4 Abs. 3 BauGB
-
Vorschläge für geeignete Überwachungsmaßnahmen für ein
Monitoring zu unterbreiten und mitzuteilen, welche Überwachungssysteme bei
dem Beteiligten bereits bestehen
|