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Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut

 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
zur Ausführung des Baugesetzbuches
(Baugesetzbuchausführungsgesetz – AG-BauGB M-V)


In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110)
geändert durch das Gesetz vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 161)
in Kraft am 5. Mai 2005

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130-4


Die Neufassung berücksichtigt das am 5. Mai 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 161).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1*
Vorläufige Untersagung

Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.

§ 2*
(aufgehoben)

§ 3*
Vorhaben im Außenbereich

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

§ 4
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.

§ 5*
Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht

Die für den Städtebau zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 246 Abs. 1a des Baugesetzbuches anzuzeigen sind.

§ 6*
Aufgabenübertragung

Folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden den Landkreisen für die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände gemäß § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen:

  1. die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,
     
  2. die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,
     
  3. (aufgehoben)
     
  4. die Entscheidungen gemäß den § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 209 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches.

§ 7
Kostendeckung

Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Landkreise sind durch die Zuweisungen für gesetzlich übertragene Aufgaben aus dem kommunalen Finanzausgleich abgegolten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten nach Abs. 1 tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 732) außer Kraft.

____________________
* §§ 1, 3, 5, 6 geändert und § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 26. April 2005.

*Verbindlich ist der Text der Bekanntmachung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110) und des Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 161)


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